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Stadt Bad Segeberg
Lübecker Straße 9
23795 Bad Segeberg
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Segeberg

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Segeberg 

Allgemeine Rattenbekämpfungswoche im Stadtgebiet von Bad Segeberg in der Zeit vom 28.06. bis 05.07.2008
Aufgrund der §§ 16 ff des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von In-fektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 in der zzt. gültigen Fassung ordne ich für das gesamte Stadtge-biet Bad Segeberg eine allgemeine Rattenbekämpfungswoche in der Zeit vom 28.06. bis 05.07.2008 an.
Die allgemeine Rattenbekämpfung ist anzuordnen, da in weiten Teilen des Stadtgebietes erheblicher Rattenbefall angezeigt und festgestellt wurde.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Zur Rattenbekämpfung
1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf allen Grundstücken
2. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf allen Grundstücken, die bebaut sind oder auf denen sich Lagerplätze für Lebensmittel, Futterplätze Abfallstoffe oder Kompost befinden u n d
3. in Abwasseranlagen (Kanalisation und Kläranlagen)

werden die Eigentümer verpflichtet. Neben den Eigentümern sind diejenigen zur Bekämpfung verpflichtet, die die tatsächliche Gewalt über die unter Nrn. 1-3 genannten Grundstücke oder Sachen ausüben.

Die Bekämpfung soll die Ratten an der Ausbreitung und Vermehrung hindern und sie vernichten. Für die Bekämpfung von Ratten dürfen nur Mittel verwendet werden, die vom Umweltbundesamt geprüft und zugelassen sind.

Bei der Rattenbekämpfung dürfen Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden. Auf Bekämpfungsmittel ist deutlich sichtbar hinzuweisen, bei Giften ist auch der Name des Mittels und sein Wirkstoff anzugeben.

Die zur Rattenbekämpfung Verpflichteten haben am Ende der Rattenbekämpfungswoche darauf zu achten, wo tote Ratten liegen und diese sowie die Giftköder unverzüglich zu beseitigen, so dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann. Giftige Bekämpfungsmittel, deren Anwendung einer besonderen Erlaubnis bedarf (hochgiftige Stoffe), sind von denjenigen, die die Erlaubnis zur Anwendung besitzen, so zu beseitigen, dass eine Gefährdung ausge-schlossen ist.

Nach Abschluss der Rattenbekämpfungsmaßnahme sind Rattenköder und die von Ratten genagten Durchtrittstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten erleichtern, sind unverzüglich zu beseitigen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall verhindern. Dies gilt insbesondere für Abwasseranlagen, Lagerplätze für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost.

Die Rattenbekämpfung wird durch die örtliche Ordnungsbehörde überwacht. Die zur Bekämpfung Verpflichteten haben den mit der Überwachung beauf-tragten Bediensteten Zutritt zu den Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen zu ermöglichen, die zur Bekämpfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Bekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen diese Verfügung als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 25.000,00 €uro geahndet werden können. Daneben wird für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung gem. § 236 in Verbindung mit § 237 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG) ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 €uro angedroht.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse anzuordnen, weil Rattenbefall eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die Gesundheit aller Einwohnerinnen und Einwohner, darstellt (Ratten sind Träger von Krankheiten und können Seuchen übertragen). Diese Gefährdung kann im öffentlichen Interesse nicht bis zum Ab-schluss eines möglichen Klageverfahrens hingenommen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Be-kanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bad Segeberg -Der Bürgermeister-, Lübecker Straße 9, 23795 Bad Segeberg, eingelegt werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn innerhalb dieser Zeit der Widerspruch bei dem Herrn Landrat des Kreises Segeberg, Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg, in gleicher Weise eingelegt wird.
Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wieder herstellen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Bad Segeberg, den 13.06.2008

Stadt Bad Segeberg
Der Bürgermeister
örtliche Ordnungsbehörde

gez.
Hans-Joachim Hampel