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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Segeberg

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Segeberg

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Stadt Bad Segeberg
Nach Beschluss des Wahlausschusses findet die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürger-meisters der Stadt Bad Segeberg am

02. November 2008

statt.

Gemäß §§ 57 ff. der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit Abschnitt VIII des Ge-meinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind bis zum 15. September 2008, 18°° Uhr, (Ausschlussfrist) im Büro des Gemeindewahlleiters der Stadt Bad Segeberg, Rathaus, Lübecker Straße 9, 23795 Bad Segeberg, schriftlich einzureichen. Ich empfehle jedoch dringend, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben wer-den können.

Wahlvorschläge können einreichen:

1. jede Fraktion der Stadtvertretung der Stadt Bad Segeberg (Fraktionsvorschlag); mehrere Fraktionen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Fraktionsvorschlag).

2. jede Bewerberin oder jeder Bewerber für sich selbst.

Eine Fraktion kann nur einen Fraktionsvorschlag einreichen oder sich an einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag beteiligen.

Ein Fraktionsvorschlag muss von mindestens zwei Fraktionsmitgliedern, ein gemeinsamer Fraktionsvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern jeder beteiligten Fraktion persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Zu den Unterzeichnenden muss jeweils die oder der Fraktionsvorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gehören. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer schriftlicher Abstimmung zu wählen. Vorschlagsberechtigt ist jedes Fraktionsmitglied.

Wer einer oder mehreren Fraktionen der Stadtvertretung Bad Segeberg Gelegenheit zur Einsicht in die Bewerbungsunterlagen geben und einen Vorschlag durch die Fraktionen ermöglichen möchte, sollte seine schriftliche Einwilligung mit der Bewerbung bis zum 28.07.2008 einreichen (keine Ausschlussfrist).

Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers für sich selbst muss von mindestens 135 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten. Die amtlichen Formblätter werden auf Anforderung von dem Wahlleiter kostenfrei ausgegeben.

Der Wahlvorschlag soll auf amtlichen Formblättern eingereicht werden. Er darf nur den Na-men einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, den Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten.

Bei einem Fraktionsvorschlag muss außerdem der Name der Partei oder Wählergruppe und deren Kurzbezeichnung, bei gemeinsamen Fraktionsvorschlägen der Name und die Kurzbe-zeichnung jeder einzelnen Partei oder Wählergruppe, angegeben werden. Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Bewerberinnen oder Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

1. bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers;
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
3. bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag eine Er-klärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG. Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Fraktionsvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben;
4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (mindestens 135 Unterschriften).

Die amtlichen Vordrucke für den Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen zu Nr. 1 bis 4 werden von mir kostenlos abgegeben.

Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters erfolgt durch die Stadtvertretung, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzig zugelas-sene Bewerberin oder der einzig zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.

Zugleich weise ich auf die Stellenausschreibung hin, die am 24./25.05.2008 in der Segeberger Zeitung, den Kieler Nachrichten und den Lübecker Nachrichten, am 30.05.2008 in der Vakanzenzeitung sowie am 02.06.2008 im Amtsblatt SH veröffentlicht wurde und auf der Homepage der Stadt Bad Segebergbereitgestellt ist.



Bad Segeberg, den 05. Juni 2008


L.S.gez. Unterschrift

Hans-Joachim Hampel
Gemeindewahlleiter