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15.02.2011

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Segeberg

 Geschäftsordnung der/des Behindertenbeauftragten der Stadt Bad Segeberg

Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 14.12.2010 folgende Geschäftsordnung beschlossen.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Rechtsstellung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Finanzierung
§ 4 Verschwiegenheit
§ 5 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsstellung



Zur Wahrnehmung der Interessen der behinderten Einwohnerinnen und

Einwohner (Behinderte) der Stadt Bad Segeberg wird ein/eine
Stadtbeauftragte/r für Menschen mit Behinderung (Behindertenbeauftragte/-r)
bestellt.

Der/ die Behindertenbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und nicht an


Weisungen gebunden.
(3) Der/die Behindertenbeauftragte wird organisatorisch beim Bürgermeister oder
der Bürgermeisterin angebunden.
(4) Der/die Behindertenbeauftragte ist kein Organ der Stadt Bad Segeberg. Im
Rahmen seines/ihres Aufgabenbereiches unterstützen die Selbst-
verwaltungsorgane der Stadt Bad Segeberg den/die Behindertenbeauftragte/n
in seinem/ihren Wirken.



§ 2
Aufgaben


Zu den Aufgaben der/des Behindertenbeauftragten zählen insbesondere


Beratung Behinderter und ihre in der Stadt Bad Segeberg tätigen Organisationen


Koordinierung von Anliegen und Anregungen der Behinderten und ihrer in der Stadt Bad Segeberg tätigen Organisationen und Weiterleitung dieser an die zuständigen Stellen


Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber der


Stadtvertretung und/oder den Fachausschüssen bei Planungen und vor der
Entscheidung über Maßnahmen, die behinderte Menschen betreffen


einmal jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichtes zur Sitzung der Stadtvertretung




§ 3
Finanzierung


Die Stadt Bad Segeberg stellt angemessene Mittel für Geschäftsbedürfnisse und die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Diese werden von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister festgelegt.
Der/die Behindertenbeauftragte erhält für die ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro.


§ 4
Verschwiegenheitspflicht



Die/der Behindertenbeauftragte ist während und nach Beendigung ihrer/seiner Tätigkeit verpflichtet, über alle ihr/ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.


Die/der Behindertenbeauftragte darf während und nach Beendigung ihrer/seiner Tätigkeit über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, ohne Genehmigung der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.



§ 5
Inkrafttreten


Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Bad Segeberg, den 21.01.2011
 
gez.
Dieter Schönfeld

Bürgermeister