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Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung

II. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Haltenvon Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 22. Mai 2006
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GVOBl. Schl.-H., S. 93), sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.7.2007 (GVOBl. Schl.-H., S.362), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 15.09.2009 folgende II. Nachtragssatzung erlassen:

Art. I
1. § 5 Abs. 1 lautet wie folgt:
Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit und ohne
Gewinnmöglichkeit 10 v. H. der elektronisch gezählten Nettokasse.

Art. II
Diese Nachtragssatzung tritt am 1.1.2010 in Kraft.


Bad Segeberg, den 23.09.2009
L. S.

gez. Dieter Schönfeld
Bürgermeister