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12.12.2023

Allgemeine Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31.12.2023 und 01.01.2024 in Bad Segeberg

Aus Anlass des zum Jahreswechsel üblichen Abbrennens von pyrotechni-schen Gegenständen wird auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ers-ten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I, S. 169) in Verbindung mit Artikel 1 der Ersten Landesverordnung zur Ände-rung der Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht - jeweils in der zur-zeit gültigen Fassung – folgende allgemeine Anordnung erlassen:

Zum Schutz vor den Gefahren, die durch Feuerwerkskörper entstehen kön-nen, wird für die Stadt Bad Segeberg gemäß den o.a. gesetzlichen Bestim-mungen angeordnet, dass pyrotechnische Gegenstände der
• Kategorie F2 in einem Umkreis von mindestens 300 m um folgende brandgefährdete Objekte (z. B. reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Tankstellen, sonstige explosionsgefährdete Anlagen z.B. Tanklager, Biogasanlagen, Gebäude und Anlagen, in denen brennbare Ware lagert, Kultur- und Naturdenkmäler, Baumbe-stand/Wälder, Landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen mit brennba-rem Gut) in den Gemeindegebieten nicht abgebrannt werden.
• Kategorie 2 in der Nähe von reetgedeckten Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, bis zu einer Entfernung von 200 m zu diesen Gebäuden oder Anlagen am 31. Dezember 2023 und 01. Januar 2024 nicht abgebrannt werden dürfen.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 sind am Verpackungsaufdruck zu erkennen; ferner dürfen sie ausschließlich an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Wer gegen diese allgemeine Anordnung verstößt, han-delt ordnungswidrig. Der Verstoß wird mit einer Geldbuße geahndet.

Bad Segeberg, den 14.12.2023


Stadt Bad Segeberg
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde


gez.

Toni Köppen
Bürgermeister

Allgemeine Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31.12.2023 und 01.01.2024 in Bad Segeberg