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15.12.2010

Bekanntmachung der Stadt Bad Segeberg

Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 76 (Teilbereich A – C) der Stadt Bad Segeberg

Die Stadtvertretung der Stadt Bad Segeberg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2010 den Bebauungsplan Nr. 76 der Stadt Bad Segeberg für das Gebiet zwischen Ziegelstraße und Eutiner Straße, nördlich der Hindenburgstraße und südlich der Gewerbeansiedlungen Lindhofstraße (Teilbereich A), zwischen Ziegelstraße und Kurhausstraße südlich der Hindenburgstraße – mit Ausnahme des Bereiches um die "Lohmühle" - und nördlich der Gar-tenstraße (Teilbereich B) sowie südlich der Lindenstraße und nördlich des "Landratspark" (Teil-bereich C), bestehend aus den Planzeichnungen (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 76 tritt mit Beginn des 18. Dezember 2010 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tag an bei der Stadtverwal-tung Bad Segeberg, Lübecker Straße 9 in 23795 Bad Segeberg, Zimmer 1.09 während der Sprechstunden einsehen und über den Inhalte Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge-genüber der Stadt Bad Segeberg geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sach-verhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Be-bauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Ge-meindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Segeberg unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.


Bad Segeberg, 15. Dezember 2010

Stadt Bad Segeberg


(L.S.)gez.
Dieter Schönfeld
(Bürgermeister)