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10.05.2017

Bekanntmachung der Stadt Bad Segeberg

Beschluss der 7. Vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 der Stadt Bad Segeberg

Die Stadtvertretung der Stadt Bad Segeberg hat in ihrer Sitzung am 4. April 2017 die 7. Vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 der Stadt Bad Segeberg (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB) für das Gebiet südlich des "Hofes Meins", westlich des Nelkenweges, nördlich des Regenwasserrückhalteteiches und östlich der Graf-Gerhard-Straße, bestehend aus den Planzeichnungen (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan, als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 7. Vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplan Nr. 79 tritt mit Beginn des 17. Mai 2017 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, den Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung dazu von diesem Tag an bei der Stadtverwaltung Bad Segeberg, Lübecker Straße 9 in 23795 Bad Segeberg, Zimmer 2.10 während der Sprechstunden (Montag bis Freitag 8:00-12:00 Uhr und Donnerstag 14:00-18:00 Uhr) einsehen und über den Inhalte Auskunft erhalten.

DIN-Vorschriften und Arbeitsblätter, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung und stehen zur Einsichtnahme während der Sprechstunden am o. g. Ort bereit.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Segeberg geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landes-rechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Segeberg unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Bad Segeberg, 10. Mai 2017
Stadt Bad Segeberg

(L.S.)
gez. Dieter Schönfeld
Bürgermeister