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30.11.2012

I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Hundesteuer vom 16.11.2010

 

I. Nachtragssatzung
zur Satzung der Stadt Bad Segeberg
über die Erhebung einer Hundesteuer vom 16.11.2010

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom
28.02.2003 (GOVBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2012 (GOVBl. Schl.-H.
S. 135) und der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-
Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GOVBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20.07.2007 (GOVBl. Schl.-H. S. 362) werden nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom
13.11.2012 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:

Artikel I
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:


Die Steuer beträgt jährlich:

für den 1. Hund, der nicht Kampfhund im Sinne der Satzung ist 114,00 €

für den 2. Hund, der nicht Kampfhund im Sinne der Satzung ist 132,00 €

für jeden weiteren Hund, der nicht Kampfhund im Sinne der Satzung ist 144,00 €

für jeden ersten Kampfhund 660,00 €

für jeden weiteren Kampfhund 720,00 €

Artikel II
§ 5 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel III
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Bad Segeberg, den 26.11.2012
Stadt Bad Segeberg

Dieter Schönfeld
Bürgermeister