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Stadtverordnung

Stadtverordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2009
Aufgrund von § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten
(LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 252) wird nach Vorlage gem. § 55 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Sitzung der Stadtvertretung vom 09.12.2008 für die Stadt Bad Segeberg verordnet:

§ 1
Alle Verkaufsstellen in Bad Segeberg dürfen aus Anlass der folgenden Veranstaltungen von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr zum Verkauf offengehalten werden:
1.am Sonntag des Frühlingsfestes (01.03.2009)
2.am Sonntag des Herbstmarktes (20.09.2009) und
3.am Sonntag des Bad Segeberger Themenmarktes (25.10.2009)

§ 2
Verkaufsstellen der Branche "Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen" dürfen am Sonntag des Wintervergnügens (04.01.2009) von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr zum Verkauf offengehalten werden.

§ 3
Mit Ausnahme der Branche "Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen" dürfen alle Verkaufsstellen in Bad Segeberg am Sonntag des Bad Segeberger Aktionstages (17.05.2009) von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr zum Verkauf offengehalten werden.

§ 4
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 Ladenöffnungszeitengesetz, die Bestimmungen des Arbeitzeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im
Sinne von § 14 LöffZG und können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

§ 6
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.


Bad Segeberg, den 15.12.2008


Stadt Bad Segeberg
Der Bürgermeister

gez.

Hans-Joachim Hampel