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Abfallentsorgung - Abfallbeförderung

Leistungsbeschreibung

Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde in dem Bundesland in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat (§ 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). In allen anderen Fällen der Abfallbeförderung ist diese Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 KrWG). Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wird u. a. die Sach- und Fachkunde und die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers bzw. der für die Leitung des Betriebes verantwortlichen Personen überprüft.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind nach Absatz 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 KrWG soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind. Tätigkeiten im Sinne von § 53 Abs. 1 KrWG unterliegen aber der Anzeigepflicht.

§ 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 sind in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern (z. B. Handwerker), erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 anzuwenden


Rechtsgrundlage
  • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  • Verordnung zur Verordnung zur Beförderungserlaubnis (BefErlV)
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif), Tarifstelle 1.36 - VwGebV

Was sollte ich noch wissen?

Die Transportgenehmigungspflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.


An wen muss ich mich wenden?

An die Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH (GOES).


Welche Unterlagen werden benötigt?

Detaillierte Informationen, welche Antragsunterlagen bei nationaler beziehungsweise grenzüberschreitender Verbringung notwendig sind, erfahren Sie ebenfalls auf den Internetseiten der GOES.


Welche Gebühren fallen an?

Für einzelne Anzeigen nach § 53 KrWG  ist je nach Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 30,00 und 150,00 Euro bzw. für einzelne Erlaubnisse nach § 54 eine Verwaltungsgebühr von 250,00 bis 5000,00 € gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) zu entrichten.