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05.12.2014

Allgemeine Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31.12.2014 und 01.01.2015 in Bad Segeberg

Aus Anlass des zum Jahreswechsel üblichen Abbrennens von Knallkörpern und Raketen wird auf der Grundlage des § 24 Abs . 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBI. I, S. 169) in Verbindung mit Artikel 1 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht - jeweils in der zurzeit gültigen Fassung - folgende allgemeine Anordnung erlassen :


Allgemeine Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31.12.2014 und 01.01.2015 in Bad Segeberg