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18.12.2015

Stadtverordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2016

Aufgrund von § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBI. Schi.-H., S. 243) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBI. Schi.-H., S. 252) wird nach Vorlage gern. § 55 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Sitzung der Stadtvertretung vom 15.12.2015 für die Stadt Bad Segeberg verordnet:

Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2016