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21.01.2013

1.Nachtragssatzung, Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates

1. Nachtragssatzung
zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates 
 
Artikel I
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Ho. S 57), zuletzt geändert durch Gesetze vom 01. Oktober 2012 (GVOBl.Schl.-H. S. 696) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 11.12.2012 folgende I. Nachtragssatzung erlassen:

§ 3 Abs. (1) erhält folgende Fassung:
Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus mindestens 3 maximal 11 Mitgliedern, die mindestens 12 und höchstens 19 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens 3 Monaten mit dem Hauptwohnsitz in Bad Segeberg gemeldet sind. Im Übrigen ergeben sich die sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts aus den Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlrechts.
 
§4 Abs. (1) erhält folgende Fassung:
Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Alle Jugendlichen im Alter von mindestens 12 Jahren und höchstens 19 Jahren erhalten postalisch von der Stadtverwaltung die nötigen Wahlunterlagen.
 
Artikel II
Die I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

1.Nachtragssatzung Bildung Kinder- und Jugendbeirates 
 
Bad Segeberg, 17.01.2013

Stadt Bad Segeberg
L.S.
Dieter Schönfeld
Bürgermeister