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07.04.2011

Gemeinsame Bekanntmachung der Amtsvorsteherin des Amtes Trave-Land und des Bürgermeisters der Stadt Bad Segeberg

Alkoholverbot und Sperrungen am 02.06.11 (Himmelfahrt) am Großen Segeberger See

In Abstimmung mit der Polizeidirektion Segeberg, treffen wir gemäß der §§ 174 in Verbindung mit 176 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit als zuständige Ordnungsbehörden folgende Anordnungen:
 
1.      Das Mitführen und Verzehren von alkoholischen Getränken auf den öffentlichen Flächen des Wanderweges rund um den Großen Segeberger See ist am 02.06.2011 nicht gestattet.
 
2.      Die unbewachte, öffentliche Badestelle am Segeberger See in Klein Rönnau (Gemarkung Klein Rönnau, Flur 4, Flurstück 18) und die Backofenwiese in Bad Segeberg (Gemarkung Bad Segeberg, Flur 5, Flurstücke 14 und 15) werden am 02.06.2011 für die Öffentlichkeit gesperrt.
 
Für beide Anordnungen ordnen wir die sofortige Vollziehung gem. § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an.
 
 
Begründung:
Rechtsgrundlagen (jeweils in der aktuellen Fassung):
-       Landesverwaltungsgesetzes  (LVwG) in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBl. 1992 S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010 (GVOBl. S. 789)
-       Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.10.2010 (BGBl. S. 2248)
 
Begründung der getroffenen Anordnungen:
In den vergangenen Jahren kam es an den jeweiligen Himmelfahrtstagen regelmäßig zu großen Polizeieinsätzen mit 50 bis 75 Polizeibeamten im Bereich der öffentlichen Badestelle am Segeberger See in Klein Rönnau, dem Wanderweg rund um den Segeberger See und der Backofenwiese in Bad Segeberg. Je nach Wetterlage nahmen ca. 500 bis 1.000 Teilnehmer an den Vatertagsausflügen rund um den Segeberger See teil, wobei diverse Störungen der öffentlichen Sicherheit polizeilich registriert wurden. Die Einsatzanlässe der Polizei waren vielfältig, insbesondere sind jedoch diverse Körperverletzungen und Platzverweise sowie Gewahrsamnahmen zu nennen, die in der Regel auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen waren. Im Jahr 2010 wurde neben einigen Beleidigungen gegen die eingesetzten Polizeibeamten auch vermehrter Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen verzeichnet. Neben den polizeilichen Maßnahmen waren auch diverse Einsätze des Rettungsdienstes notwendig, wobei nicht selten Krankenhauseinlieferungen unabdingbar waren. Nur unter dem Gesichtspunkt des Verdachtes auf Alkoholvergiftung, kam es jährlich zu 7 bis 10 Einlieferungen, wobei es sich bei mehr als der Hälfte um minderjährige Personen im Alter zwischen 13 und 17 Jahren handelte.
 
Da auch im Jahr 2011 mit vergleichbaren Verhältnissen zu rechnen ist, ist ein Einschreiten der örtlichen Ordnungsbehörden in Form der obigen Anordnungen unabdingbar, um die öffentliche Sicherheit zu wahren. Die in den vergangenen Jahren gewählte Strategie des Beobachtens der Lage und der daraufhin erfolgten gezielten polizeilichen Eingriffe, hat rückwirkend betrachtet nicht den gewünschten Erfolg erzielt, da trotz hoher Polizeipräsenz eine hohe Anzahl von Gewaltdelikten zu verzeichnen war. Auch die Anzahl der Einlieferungen von Minderjährigen mit Verdacht auf Alkoholvergiftungen konnte trotz ergänzender Präventivarbeit durch das Jugendamt des Kreises Segeberg nicht merklich eingeschränkt werden.
 
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Es kann nicht hingenommen werden, dass durch das evtl. Einlegen eines Rechtsbehelfes die aufschiebende Wirkung eintritt und damit der Verzehr von Alkohol auf dem Wanderweg des Segeberger Sees sowie das Betreten der unbewachten Badestelle in Klein Rönnau und der Backofenwiese in Bad Segeberg ermöglicht werden würde. Dies würde wie in den vergangenen Jahren zu einem erheblichen Alkoholkonsum (auch von unter 16-jährigen) führen, was u.a. diverse Gewaltdelikte und tätliche Übergriffe mit der Folge von Körperverletzungen und Krankenhauseinlieferungen von Minderjährigen mit Verdacht auf Alkoholvergiftung zur Folge hätte.
 
Am Himmelfahrtstag müssen die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei im Interesse der Wahrung der öffentlichen Sicherheit in der Lage sein, die angeordneten Maßnahmen, ggf. auch im Rahmen des Verwaltungszwanges, kurzfristig durchzusetzen. Auch aus diesem Grund ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten.
 
Das Privatinteresse hat hier hinter dem öffentlichen Interesse zurückzustehen.
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder während der Besuchszeiten mündlich zur Niederschrift bei der Amtsvorsteherin des Amtes Trave-Land, Waldemar-von-Mohl-Str. 10, 23795 Bad Segeberg oder beim Bürgermeister der Stadt Bad Segeberg, Lübecker Str. 9, 23795 Bad Segeberg eingelegt werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landrätin des Kreises Segeberg, Hamburger Str. 30, 23795 Bad Segeberg eingelegt wird.
 
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die angeordneten Maßnahmen auch dann zu beachten, wenn gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt wird.
 
Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Der Antrag wäre schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu stellen.
 
 
Bad Segeberg, 28.03.2011
 
 
Amt Trave-Land                                                                  Stadt Bad Segeberg
Die Amtsvorsteherin                                                                       Der Bürgermeister
 
Gez. Jan Fechner                                                               Gez. Hartmut Gieske