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24.11.2011

Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2012

Aufgrund von § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten
(LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 252) wird nach Vorlage gem. § 55 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Sitzung der Stadtvertretung vom 15. November 2011 für die Stadt Bad Segeberg verordnet:

§ 1
Alle Verkaufsstellen in Bad Segeberg dürfen aus Anlass der folgenden Veranstaltungen von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr zum Verkauf offengehalten werden:


am Sonntag des Wintervergnügens (08.01.2012)

am Sonntag des Frühlingsfest (04.03.2012)

am Sonntag des Herbstfestes (30.09.2012)

am Sonntag des Themenmarktes (04.11.2012)

§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 Ladenöffnungszeitengesetz, die Bestimmungen des Arbeitzeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutz-gesetzes sind zu beachten.

 
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im
Sinne von § 14 LöffZG und können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

 
§ 4
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 
Bad Segeberg, den 16.11.2011

Stadt Bad Segeberg
Der Bürgermeister

gez.

Dieter Schönfeld