Hilfsnavigation

Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Rathaus05_2017

Kontakt

Stadt Bad Segeberg
Lübecker Straße 9
23795 Bad Segeberg
T 04551 964-0
F 04551 964-111
E-Mail schreiben

Kontakt

Stadt Bad Segeberg
Lübecker Straße 9
23795 Bad Segeberg
T 04551 964-0
F 04551 964-111
E-Mail schreiben

Dienstleistungen A-Z

A B CD E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Übernahme einer Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
[Nr.99035002000000 ]

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

  • Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
  • Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
  • Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden (Begründung erforderlich).
  • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).
  • Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.
  • Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geldgeschenk.
  • Die Kommunalbehörden werden gebeten, sich ihrerseits der Familie anzunehmen.
  • Anträge, die diesen Grundsätzen widersprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts oder Stadtverwaltung.

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).

  • Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG),
  • Runderlaß des Innenministers - I 25 vom 22. Januar 1955, Übernahme von Ehrenpatenschaften durch den Herrn Bundespräsidenten.

Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde-, Amts oder Stadtverwaltung oder auf den Internetseiten des Bundespräsidenten.

Der Antrag auf Übernahme der Patenschaft wird von der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung an das Bundesverwaltungsamt versandt. Die Bearbeitung kann in Einzelfällen bis zu 8 Wochen dauern.

Weitere Informationen zur Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten finden Sie auf den Internetseiten „Der Bundespräsident“.

Organigramm


Download:

Organigramm der Stadt Bad Segeberg August 2023


Youtube Kanal der Stadt Bad Segeberg