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Rathaus05_2017

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Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) vorlagen.

Die Erlaubnis ist danach zu versagen, wenn

  • die/der Antragsteller/in nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die Räume für den Betrieb nicht geeignet sind,
  • die Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können,
  • der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
  • die/der Antragsteller/in nicht durch eine Industrie- und Handelskammer-Bescheinigung die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Kenntnissen nachweisen kann.

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

§ 15 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)

Zuständig

Amt 1.2 - Ordnungs- und Bürgerdienste
Lübecker Straße 9
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Telefon: 04551 964-0
Fax: 04551 964-111
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Organigramm der Stadt Bad Segeberg Oktober 2023



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