Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 WaffG),
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG),
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung (nach § 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG);
bei ortsveränderlichen Schießstätten (Schießgeschäften) gelten die Haftpflichtversicherungssummen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Schaustellerhaftpflichtversicherungsverordnung (SchauHV), - Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung (nach § 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG).
Die Schießstätte ist (nach § 12 Abs. 1 AWaffV) vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten des Betreibers ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.