Durch die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht soll ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre schnelle Auffindung nach dem Tod des Erblassers/der Erblasserin gewährleistet werden.
Nach dem Tod des Erblassers/der Erblasserin ist jedes Testament, das sich nicht bereits in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern.
Das Nachlassgericht eröffnet sämtliche Verfügungen von Todes wegen, sobald es vom Tod des Erblassers/der Erblasserin Kenntnis erlangt. Allen Verfahrensbeteiligten werden die sie betreffenden Inhalte der Verfügungen von Todes wegen bekannt gegeben.