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3. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 14.12.2001

3. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 14.12.2001

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein -KAG- wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 17.03.2008 folgende 3. Nachtragssatzung erlassen:
Artikel 1

Die Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren einschließlich der Gebührentabelle vom 14.12.2001 wird wie folgt geändert:

Der § 2 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Bediensteten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; dieses gilt für deren Hinterbliebene entsprechend.

Im § 4 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen.

Die Tarifstelle 7 erhält folgenden Zusatz:
Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

Die Tarifstelle 10 wird ersatzlos gestrichen.

Die Tarifstelle 26 erhält mit Inkrafttreten dieser Nachtragssatzung folgenden Wortlaut:
Erteilung von schriftlichen Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Schleswig-Holstein:
- in einfachen Fällen 5,00 – 51,00
- in schwierigen oder komplexen Fällen 51,00 – 2.045,00

Zur Verfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern und
erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken
- in einfachen Fällen 5,00 – 51,00
- bei umfangreichen Maßnahmen zur
Zusammenstellung der begehrten Informationen 51,00 – 1.023,00
- bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur
Zusammenstellung der begehrten Informationen 1.023,00 – 2.045,00

Artikel 2

Diese 3. Nachtragssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bad Segeberg, den 01.04.2008
Stadt Bad Segeberg
Hans-Joachim Hampel
Bürgermeister