Überleitungsbilanz gem. § 58 Kindertagesförderungsgesetz
Mit dem 01. Januar 2021 ist das neue Kindertagesförderungsgesetz in Kraft getreten. Mit § 58 Abs. 3 wurden die Standortgemeinden zur Erstellung einer Überleitungsbilanz zum Zwecke der Evaluation verpflichtet. Die Überleitungsbilanz sieht einen Vergleich zwischen den Finanzierungslasten der Standortgemeinden vor der Reform (2019) und nach der Reform vor (2021).
Das Prüfungsergebnis des Sozialministeriums wurde am 14.04.2022 erteilt.
Nähere Angaben: siehe Homepage der Stadt Bad Segeberg – www.bad-segeberg.de – „Stadt & Politik“ – „Amtliche Bekanntmachungen“
Bad Segeberg, 20.10.2022
L.S.
Toni Köppen
Bürgermeister
Ergebnisformular Bad Segeberg Überleitungsbilanz Kindertagesförderungsgesetz