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Stadt Bad Segeberg
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Segeberg

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Segeberg

2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bad Segeberg
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 17.06.2008 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Segeberg folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom14.06.2005 erlassen:
Artikel I

Der § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Es werden folgende ständige Ausschüsse nach § 45 Abs. 1, § 45 a Abs. 1 GO gebildet:

a) Hauptausschuss
Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern der Stadtvertretung und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (ohne Stimmrecht).

b) Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
Der Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern, davon maximal fünf Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.

c) Ausschuss für Schule, Sport und Kultur
Der Ausschuss für Schule, Sport und Kultur setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern, davon maximal fünf Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.

d) Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales
Der Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern, davon maximal fünf Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.

e) Werkausschuss Betreuung und Ausbildung
Der Werkausschuss setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, davon maximal zwei Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.

f) Ausschuss für Bauen und Umwelt
Der Ausschuss für Bauen und Umwelt setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern, davon maximal fünf Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können. Dem Ausschuss für Bauen und Umwelt gehören bei der Beratung und Beschlussfassung von Angelegenheiten des Kleingartenwesens und der Landwirtschaft zusätzlich zwei weitere Mitglieder mit Stimmrecht an (davon je ein/e Vertreter/in der Kleingärtner auf Vorschlag des Kleingartenvereins und der Landwirtschaft auf Vorschlag des Ortsbauernverbandes).

Es wird folgender § 6 Abs. 5 eingefügt:

(5) Von jeder Fraktion können für jeden Ausschuss bis zu zwei stellvertretende Mitglieder gewählt werden. Bürgerinnen und Bürgern die der Stadtvertretung angehören können, dürfen zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt werden. § 46 Abs. 3 Satz 3 GO findet keine Anwendung. Die Stellvertretenden vertreten die Ausschussmitglieder in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind. Für stellvertretende Mitglieder des Hauptausschusses gilt § 45 a Abs. 1 Satz 1 GO.

Im § 7 Abs. 1 wird "Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss" durch "Hauptausschuss" ersetzt.

Der § 9 erhält folgende Fassung:


§ 9 Aufgaben der Ausschüsse
(zu beachten: §§ 27, 28, 45 b, 45 c GO)

(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der von der Stadtvertretung festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Stadtverwaltung. Er kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an die Stadtvertretung durch eigene Vorschläge ergänzen.

(2) Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligungen wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung halbjährlich über die Geschäftslage städtischer Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung.


(3) Die nach § 6 Abs. 1 gebildeten ständigen Ausschüsse sind für folgende Bereiche für die vorbereitenden Beratungen zur Beschlussfassung der Stadtvertretung zuständig:
Hauptausschuss
-Politische Gremien
-Städtepartnerschaften
-Berichtswesen/Controlling
-Verletzung der Treuepflicht
-Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht
-Vorbereitung der öffentlichen Ausschreibung der Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
-Bürgerservice
-Finanzen
-ÖPNV
-Wirtschaftsförderung
-Liegenschaften
-Brandschutz
-Wohnungswesen

Ausschuss für Schule, Sport und Kultur
-Schulen und Sport
-Kultur
-Stadtbücherei
-Stadtarchiv / Heimatmuseum

Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales
-Kindertagesstätten
-Jugendarbeit
-soziale Leistungen und Hilfen
-Senioren

Werkausschuss
Der Werkausschuss überwacht die Werkleitung. Dem Werkausschuss werden Entscheidungen in Angelegenheiten des "Eigenbetrieb Betreuung und Ausbildung" wie folgt übertragen:
a) Vergabe von Aufträgen nach VOB, VOL und VOF einschließlich Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis 100.000,00 €, sofern nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 EigVO der Stadtvertretung zuständig ist.

b) Stundungen

c) Verzicht auf Ansprüche des "Eigenbetrieb Betreuung und Ausbildung"und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000,00 € nicht überschritten wird.

Ausschuss für Bauen und Umwelt
-Stadtentwicklung
-Umwelt/Naturschutz
-Öffentliches Grün
-Hochbauservice
-Tiefbau/Verkehrswege
-Stadtentwässerung
-Bauverwaltung
-Kleingartenangelegenheiten und Landwirtschaft

Der § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

Artikel II

Diese 2. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde mit Verfügung des Landrats des Kreises Segeberg vom27.06.2008erteilt.


Bad Segeberg, den 08.07.2008

(Siegel)
Hans-Joachim Hampel
Bürgermeister