In Abstimmung mit dem Polizeirevier Segeberg, treffe ich gemäß der §§ 174 in Verbindung mit 76 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit als zuständige Ordnungsbehörde folgende Anordnung:
1. Die Backofenwiese (Hubschrauberlandeplatz und Parkplatz –Flurstücke 14 und 15 tlw., beide Flur 5, Gemarkung Segeberg) werden am 09.05.2024 (Himmelfahrt) gesperrt.
Für diese Anordnung ordne ich die sofortige Vollziehung gem. § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an.
Begründung:
Rechtsgrundlagen (jeweils in der aktuellen Fassung):
- Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBl. 1992 S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2022, GVOBl. S. 549)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 14.3.2023 I Nr. 71
Begründung der getroffenen Anordnung:
Am Himmelfahrtstag sind viele feiernde Menschen tlw. mit Bollerwagen, Grills etc. im Stadtgebiet der Stadt Bad Segeberg unterwegs. In den vergangenen Jahren haben sich diese feiernden Menschen u.a. auch auf der Backofenwiese -sowohl auf dem Parkplatz, als auch auf dem Hubschrauberlandeplatz- niedergelassen.
Um bei Einsätzen des Rettungshubschraubers die Fläche des Hubschrauberlandeplatzes nutzen zu können, wäre zur Räumung dieser Fläche ein erheblicher personeller polizeilicher Aufwand notwendig um Personen und dort abgestellte Gegenstände zu entfernen. Durch diese aufwändige Maßnahme könnte eine erforderliche Hilfe, die per Rettungshubschrau-ber erfolgen müsste, ggf. nicht rechtzeitig geleistet werden. Um diese zeit-nahe Hilfe sicherzustellen, wird die Nutzung des Hubschrauberlandeplatzes auf der Back-ofenwiese an diesem Tag untersagt.
Das Verbot der Nutzung erstreckt sich auch auf den Parkplatz, da dort aufgestellte und ge-nutzte Grills, aufgestellte Klappstühle etc. durch die Windstärke der Rotorblätter des Hub-schraubers durch die Luft geschleudert werden könnten und dadurch erhebliche Verletzun-gen bei Personen und bsp. Schäden an abgestellten Fahrzeugen zur Folge hätten.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse gebo-ten. Es kann nicht hingenommen werden, dass durch das evtl. Einlegen eines Rechtsbehel-fes die aufschiebende Wirkung eintritt und damit eine Nutzung der Backofenwiese durch den Rettungshubschrauber an diesem Tag verhindert bzw. nur zeitverzögert möglich ist.
Das Privatinteresse an einer Nutzung der Backofenwiese zum Feiern hat hier hinter dem öffentlichen Interesse an einer Sicherstellung einer notärztlichen Versorgung zurückzu-stehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein-gelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder während der Besuchszeiten mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Bad Segeberg, Lübecker Str. 9, 23795 Bad Segeberg eingelegt werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Land-rat des Kreises Segeberg, Hamburger Str. 30, 23795 Bad Segeberg eingelegt wird.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kei-ne aufschiebende Wirkung. Daher sind die angeordneten Maßnahmen auch dann zu beachten, wenn gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt wird.
Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Der Antrag wäre schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu stellen.
Bad Segeberg, 28.03.2024
Stadt Bad Segeberg
Der Bürgermeister
gez.
Toni Köppen
Anlage: