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14.09.2023

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Nord-West-Umfahrung Hamburg; Teilstrecke Bundesstraße 206 westlich Wittenborn bis Bundesstraße 206 westlich Weede (Bau-km 1+015 bis Bau-km 10+950)

hier: Fehlerheilungs- und Planänderungsverfahren nach 17d FStrG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 VwVfG

I.


Die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, hat für das oben genannte Vorhaben mit Schreiben vom 14.12.2020 in Vertretung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein einen Antrag auf Durchführung eines Feh-lerheilungs- und Planänderungsverfahrens gemäß § 17d FStrG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit §§ 73 ff. VwVfG zum Planfeststellungsbeschluss vom 30.04.2012 (Az. 406/ 4013-553.32 – A20 – 04/10; er-gänzt durch Planänderungsbescheid vom 16.10.2013 und durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 22./23.10.2013) gestellt. Es wurden dazu geänder-te/ergänzende Unterlagen beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) vorgelegt. Seit dem 01.01.2021 ist die Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die DEGES, Vorhabenträgerin.

Verfahrenshistorie und UVP-Pflicht:

Mit Urteilen vom 06.11.2013 (Az. BVerwG 9 A 9.12 und 9 A 14.12) hat das Bundesverwal-tungsgericht den Planfeststellungsbeschluss für das oben genannte Vorhaben für rechts-widrig und nicht vollziehbar erklärt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus Mängeln bei der Behandlung des Habitatschutzes, der FFH-rechtlichen Ausnahmeprüfung und des Arten-schutzes sowie sich hieraus ergebender Mängel der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-lung und der fachplanerischen Abwägung.

Aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2013 beantragte der Lan-desbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein im August 2015 die Durchführung eines Fehlerheilungsverfahrens, welches auf Antrag der jetzigen Vorhabenträgerin mit Ver-fügung vom 28.08.2023 eingestellt wurde Die Inhalte des mit Verfügung vom 28.08.2023 eingestellten Fehlerheilungsverfahrens wurden aktualisiert und in das anhängige Verfah-ren integriert.

Für das Vorhaben in seiner planfestgestellten Form bestand eine UVP-Pflicht, eine Um-weltverträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt. Die Vorhabenträgerin geht auch für die im Rahmen des Fehlerheilungs-/Planänderungsverfahrens durchgeführten Änderun-gen/Ergänzungen davon aus, dass diese erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ha-ben können und hat entsprechende Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit vor-gelegt. Aus diesem Grunde wird im Rahmen des anhängigen Verfahrens ohne Durchfüh-rung einer vorherigen UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge-setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das vor dem 16.05.2017 galt (UVPG alte Fas-sung), durchgeführt

Wesentliche Inhalte des Fehlerheilungs-/ Planänderungsverfahrens:

Technische Änderungen:

  • Verschiebung der Verfahrensgrenze um 245 m in westliche Richtung, um einen direkten Anschluss an die Teilstrecke 4 der A 20 zu ermöglichen,
  • Änderung der Bau-km auf 0+678,330 bis 10+95,000,
  • Anpassung des provisorischen Anschlusses an die B 206 Richtung Bad Bramstedt westlich Wittenborn,
  • Trassenoptimierung im Bereich des Travetals Richtung Norden, um die Beeinträchtigung prioritärer Lebensraumtypen im FFH Schutzgebiet Trave-tal zu vermeiden,
  • Änderung des Kreuzungspunktes der A 21 und der A 20 im Bereich des Autobahnkreuzes aufgrund der Trassenoptimierung im Bereich des Trave-tals,
  • Anpassung der Straßenoberflächenentwässerung an den aktuellen Stand der Technik (Anlage 13),
  • Aktualisierte Umverlegung zweier 110-kV-Leitungen der SH-Netz AG (vor-mals E.On) (Anlage 15.2).

Anpassung der immissionsschutztechnischen Untersuchungen:

  • Ergänzung der Anlage 11.1a im Zuge der erneuerten Berechnung von Schallemissionen,
  • Neuberechnung der Luftschadstoffe in der Anlage 11.4,
  • Überarbeitung des Schallschutzkonzepts in den Änderungsbereichen.

Aktualisierung und Anpassung der umweltfachlichen Untersuchungen insbesondere durch:

  • Anpassung der landschaftspflegerischen Begleitplanung (Anlage 12),
  • Erfassung der Fledermausfauna und bedeutender Quartiere, Flugrouten und Jagdhabitate im gesamten Trassenbereich sowie Ermittlung der Migra-tionsrouten für die im FFH Gebiet „Segeberger Kalberghöhlen“ überwin-ternden Arten zu Beurteilung der habitatschutzrechtlichen Belange (Mate-rialband 1),
  • Flächendeckende Habitat- und Nachweiskartierungen für die Haselmaus (Materialband 1)
  • zusätzliche floristische und faunistische Kartierungen zur Aktualisierung der Erfassungen im Bereich der Achsverschiebungen am Beginn der Bau-strecke und im Bereich des Autobahnkreuzes A20/A21 (Materialband 1),
  • erneute artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG für den Be-reich der Achsverschiebungen am Beginn der Baustrecke und im Bereich des Autobahnkreuzes A 20/A 21 für die relevanten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die Europäischen Vogelarten (Materialband 2),
  • erneute artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG für die Ha-selmäuse und für die Artengruppe der Fledermäuse (Materialband 2),
  • Erneute Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH Gebiets „Segeberger Kalkberghöhlen“ auf Grundlage der aktualisierten Fledermauserfassungen (Materialband 3.1),
  • erneute Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH Ge-biets „Travetal“ aufgrund der Achsverschiebung der A 20 nach Norden (Materialband 3.2),
  • erneute Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszie-len des EU- Vogelschutzgebiets „Barker und Wittenborner Heide“ aufgrund der erfolgten Verschiebung der Trasse im Segeberger Forst (Materialband 3.3),
  • Vorprüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Barker Heide“ hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen durch eine temporäre provisorische Anbindung der A 20 an die B 206 am Segeberger Forst (Materialband 3.4),
  • Nachrichtliche Dokumentation der Durchführung einer ergänzenden Al-ternativenprüfung gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG für das FFH-Gebiet „Travetal“ (Materialband 4),
  • fachgutachterliche Prüfung der Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungszie-len der EU-WRRL (Fachbeitrag WRRL, Materialband 5.1),
  • ergänzende Prüfung der Umweltverträglichkeit im Hinblick auf die Planän-derungen (Materialband 5.2),


sowie weitere aus den Fehlerheilungs-/Planänderungsunterlagen ersichtliche Maßnahmen und Untersuchungen.

Auszulegende Unterlagen:
Ausgelegt werden neben den von den technischen Änderungen betroffenen Planunterla-gen auch die von der Vorhabenträgerin vorgelegten überarbeiteten / ergänzenden ent-scheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 6 Absatz 3 UVPG alte Fassung. Dies sind hier insbesondere folgende Unterlagen: Erläuterungsbe-richt mit der allgemeinverständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung der Umwelt-auswirkungen (Anlage 1), Übersichtslagepläne wassertechnische Untersuchung (Anlage 5), Lagepläne (Anlage 7), Erläuterungsbericht Schall (Anlage 11.0a), Schall Berechnungen (Anlage 11.1.a), Übersichtslagepläne der Grenzwertisophone (Anlage 11.3), Luftschadstof-fe (Anlage 11.4), Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 12.0), Landschaftspflegerische Bestands- und Konfliktpläne (Anlage 12.1), Lagepläne und Übersichtslagepläne der Landschaftspflegerischen Maßnahmen (Anlage 12.2.), Erläute-rungsbericht wassertechnischer Untersuchungen (Anlage 13.0), Wassertechnische Unter-suchungen (Anlage 13.0 – 13.7), Unterlagen für die Verlegung der 110 kV Leitungen (An-lage 15.2, einschließlich u. a. Erläuterungsbericht, Übersichtsplan, Lage-, Bauwerks-, und Grunderwerbspläne, Wasserhaltungskonzept, Immissionsgutachten Freileitung, Immissi-onsgutachten Provisorium, Landschaftspflegerischer Begleitplan). In den Materialbänden finden sich die Ergebnisse der floristischen und faunistischen Erfassungen (Materialband 1), die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfungen und Ausnahmeprüfung (Materi-alband 2), die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen und der FFH-Vorprüfung (Materialband 3), Ergebnisse der ergänzenden Alternativenprüfung einschließ-lich der Fachbeiträge Verkehr, Natura 2000 und Umwelt (Materialband 4) und der Fachbei-trag Wasserrahmenrichtlinie und die ergänzende Untersuchung zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen (Materialband 5). Die ausgelegten Planunterlagen ent-halten die nach § 6 Absatz 3 UVPG alte Fassung notwendigen Angaben.
Nicht erneut ausgelegt werden die von den Änderungen und Ergänzungen nicht betroffe-nen und somit unveränderten Unterlagen des bereits festgestellten Plans. Diese Planun-terlagen und der Planfeststellungsbeschluss vom 30.04.2012 (Az. 406/ 4013-553.32 – A20 – 04/10; ergänzt durch Planänderungsbescheid vom 16.10.2013 und durch Protokollerklä-rungen in der mündlichen Verhandlung vom 22./23.10.2013) sind mit Auslegungsbeginn digital im Internet über folgenden Direktlink https://planfeststellung.bob-sh.de/verfahren/a20-ts-3-wittenborn-u-weede-bis-zur-b206/public/detail abrufbar. Überdies können diese Unterlagen ebenfalls in der Zeit vom 27.09.2023 - 26.10.2023 im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, innerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger Terminabsprache unter 0431/ 988 – 9028 eingesehen werden.


II.


Im Rahmen dieses Fehlerheilungs- und Planänderungsverfahrens führt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen die geänder-ten/ergänzenden Unterlagen sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
Die Änderungen und Ergänzungen der Planunterlagen wirken sich in den Gemeinden Stockelsdorf, Bark, Groß Niendorf, Högerdsorf, Todesfelde, Wittenborn, Mözen, Fahrenkrug, Pronstorf, Klein Gladebrügge, Schackendorf, Strukdorf, Traventhal, Weede, Geschendorf, Heilshoop, Mönkhagen und Badendorf sowie auf das Gebiet der Stadt Segeberg aus.



1) Die geänderten/ergänzenden Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) lie-gen in der Zeit

vom 27.09.2023 (Mittwoch) bis einschließlich 26.10.2023 (Donnerstag)


im Rathaus der Gemeinde Stockelsdorf
Ahrensböker Straße 7
23617 Stockelsdorf
zu den Öffnungszeiten:
Montag: 8:00 – 12:00 und 13:30 – 16:30
Dienstag 8:00 – 12:00
Mittwoch 08:00 – 12:00*
Donnerstag 8:00 – 12:00 und 13:30 – 18:00
Freitag 8:00 – 12:00
*Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache möglich

Ansprechpartnerin Frau Bobsin unter der Telefonnummer 04514901300

im Rathaus der Stadt Bad Segeberg
Lübecker Straße 9
23795 Bad Segeberg
zu den Öffnungszeiten:
Montag – Freitag 8:00 – 12:00
Montag 13:00 – 15:00*
Donnerstag 14:00 – 17:00
*Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache möglich
Ansprechpartner Herr Otten unter der Telefonnummer 04551964420

im Rathaus der Amtsverwaltung Leezen
Hamburger Straße 28
23816 Leezen
zu den Öffnungszeiten:
Montag 8:00 – 12:00 und 14:00 - 16:00
Dienstag 8:00 – 12:00 und 14:00 – 16:00
Mittwoch 8:00 – 12:00*
Donnerstag 8:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00
Freitag 8:00 – 12:00
*Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache möglich
Ansprechpartner Herr Fritzsche unter der Telefonnummer 04552 9977-110

im Rathaus der Amtsverwaltung Trave-Land
Waldemar-von-Mohl Straße 10
23795 Bad Segeberg
zu den Öffnungszeiten:
Montag 8:30 – 12:00 und 14:00 – 16:00*
Dienstag 8:30 – 12:00 und 14:00 – 16:00*
Mittwoch 8:30 – 12:00
Donnerstag 8:30 – 12:00 und 14:00 – 18:00
Freitag 8:30 – 12:00
*Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache möglich
Ansprechpartnerin Frau Sarau unter der Telefonnummer 04551990835

im Rathaus der Amtsverwaltung Nordstormarn
Am Schiefen Kamp 10
23858 Reinfeld (Holstein)
zu den Öffnungszeiten:
Montag 9:00 – 12:00 und 14:00 – 16:00*
Dienstag 9:00 – 12:00 und 14:00 – 16:00
Mittwoch 9:00 – 12:00 und 14:00 – 16:00*
Donnerstag 9:00 – 12:00 und 14:00 – 15:00* und 15:00 – 18:00
Freitag 9:00 – 12:00
*Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache möglich
Ansprechpartnerin Frau Jonas unter der Telefonnummer 045332009513

zur Einsichtnahme aus.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunder-werbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlan-gen kann den Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage des amtlichen Identitätsdo-kumentes die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schrift-liche Vollmacht der oder des Vertretenen vorzulegen. Die ausgelegten geänder-ten/ergänzenden Planunterlagen sind mit Auslegungsbeginn auch digital im Internet über folgenden Direktlink https://planfeststellung.bob-sh.de/verfahren/a20-ts-3-wittenborn-u-weede-bis-zur-b206/public/detail der Öffentlichkeit zur allgemeinen Ein-sichtnahme bereitgestellt. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht öffentlich ausgelegten Planunterlagen (§ 86 a Absatz 1 LVwG).
2) Jeder, dessen Belange durch die vorgesehenen Änderungen/ Ergänzungen berührt werden, kann von Beginn bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungs-frist, das heißt

bis einschließlich zum 9. November 2023 (Donnerstag)

schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den geänderten/ergänzten Plan erheben
- bei einer der vorgenannten Auslegungsstellen
oder
- bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungs- und Planfest-stellungsbehörde), Hopfenstraße 29, 24103 Kiel
(zur Niederschrift nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Telefon
0431 / 988-9028).


Sofern Grundstücke durch den geänderten/ergänzten Plan erstmalig betroffen sind, können deren Eigentümer und eigentumsähnlich Betroffene Einwendungen inner-halb der vorgenannten Frist bei den vorgenannten Institutionen auch gegen die ur-sprüngliche unveränderte Planung erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulas-sungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist bei den vorgenannten Institutionen Stellungnahmen zum geän-derten/ergänzten Plan abgeben.

Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie bspw. das Fax, sofern das Original mit einer Un-terschrift versehen ist, als elektronisches Dokument per DE-Mail oder versehen mit ei-ner qualifizierten elektronischen Signatur. Die zusätzlich zu den o.g. Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:
Fax 0431 988-620-9999 oder Fax-Nummern der jeweiligen Auslegungsstellen
E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an planfeststellung@wimi.landsh.de oder an eine E-Mail-Adresse der o.g. Auslegungsstellen
DE-Mail Adresse des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr:
planfeststellung@wimi.landsh.de-mail.de oder einer DE-Mail Adresse der o.g. Auslegungsstellen. Für nähere Informationen wird auf die Internetseite des Landes Schleswig-Holstein https://www.schleswig-hol-stein.de/DE/landesportal/servicemeta/impressum/Hinweis_DEMail/De_Mail_Hinweise.html
verwiesen.

Per E-Mail erhobene Einwendungen, die nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sind, sind nicht rechtswirksam und bleiben daher unberücksichtigt.
Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beein-trächtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen einem Einwender zu-zuordnen sein. Sie sollten daher den Vor- und Zunamen und die volle Anschrift enthalten. Um die Schriftform zu wahren, bedarf es regelmäßig einer eigenhändigen Unter-schrift. Sofern eine Einwendung zur Niederschrift erhoben wird, sind die Zutrittsrege-lungen und Terminabsprachen des jeweiligen Dienstgebäudes zu beachten.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeich-net oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmi-ge
Eingabe), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit
Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Ver-treter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 80a Allgemeines Verwal-tungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – Landesverwaltungsgesetz – LVwG –).
Mit Ablauf der genannten Frist (09. November 2023) sind alle Stellungnahmen der o.g. Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG a.F. in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG, § 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).
3) Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigun-gen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des geänderten/ergänzten Plans.

4) Die Anhörungsbehörde kann von der Erörterung der Einwendungen und Stellung-nahmen absehen (§ 17d FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird der Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin oder der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie rechtzeitig Stellung genommen haben.

5) Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Be-vollmächtigten im Erörterungstermin ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt wer-den. In diesem Fall gelten die Einwendungen oder Stellungnahmen als aufrechterhal-ten.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

6) Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entste-henden Kosten werden nicht erstattet.

7) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die abgegebenen Einwendungen und Stel-lungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststel-lungsbehörde entschieden. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Planände-rungs- und -ergänzungsbeschlusses. Die Zustellung der Entscheidung, an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und an die Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden, ist, kann durch öffentliche Bekanntma-chung ersetzt werden, wenn mehr als 50 solcher Zustellungen vorzunehmen sind.

9) Vom Beginn der Planauslegung an treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Absatz 6 FStrG).

10) Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Mög-lichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnah-men oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

11) Da für die beantragten Änderungen/Ergänzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen, dass

  • die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des (geänder-ten/ergänzten) Vorhabens zuständige Behörde das Ministerium für Wirtschaft, Ver-kehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststel-lung Verkehr ist,
  • über die Zulässigkeit des (geänderten/ergänzten) Vorhabens durch Planände-rungs- und ergänzungsbeschluss entschieden wird,
  • die Anhörung zu den ausgelegten (geänderten/ergänzenden) Planunterlagen in-soweit auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1, 1 a UVPG alte Fassung darstellt.


12) Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und da-rin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsver-fahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststel-lung Verkehr, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel) erhoben, gespeichert und verarbeitet wer-den. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu kön-nen. Sie werden solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Auf-bewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Ab-satz 1 Satz 1c DSGVO.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/APV/Service_Kontakt/apv_Datenschutzerklaerung.html?nn=7d8ee508-8aa3-4c40-9f0b-de061fad4767

Kiel, den 01.09.2023
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr –
- Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde –
Hopfenstraße 29, 24103 Kiel

gez. Breiholz