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I. Nachtragssatzung
zur Satzung der Stadt Bad Segeberg
über die Erhebung einer Hundesteuer vom 16.11.2010

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom
28.02.2003 (GOVBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2012 (GOVBl. Schl.-H.
S. 135) und der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-
Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GOVBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20.07.2007 (GOVBl. Schl.-H. S. 362) werden nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom
13.11.2012 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:

Artikel I
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:


Die Steuer beträgt jährlich:

für den 1. Hund, der nicht Kampfhund im Sinne der Satzung ist 114,00 €

für den 2. Hund, der nicht Kampfhund im Sinne der Satzung ist 132,00 €

für jeden weiteren Hund, der nicht Kampfhund im Sinne der Satzung ist 144,00 €

für jeden ersten Kampfhund 660,00 €

für jeden weiteren Kampfhund 720,00 €

Artikel II
§ 5 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel III
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Bad Segeberg, den 26.11.2012
Stadt Bad Segeberg

Dieter Schönfeld
Bürgermeister

30.11.2012