Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1,2,4
und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein –KAG-
wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 30.04.2013 folgende 5. Nachtragssatzung erlassen: