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Rutschgefahr durch Laub, Schnee und Eis

Der Herbst neigt sich seinem Ende entgegen und der Winter steht vor der Tür. Diese Jahreszeit birgt besonders für die Fußgänger einige Gefahren. Daher erinnert Bürgermeister Hans-Joachim Hampel die Grundstückseigentümer eindringlich an ihre Reinigungspflichten.
Das Laub, das in den letzten Wochen massiv angefallen ist und leider nicht immer zeitgerecht beseitigt wurde, stellt insbesondere in nassem Zustand eine erhebliche Gefahr dar, hierauf auszurutschen. Noch gefährlicher ist es, wenn es durch Schnee verdeckt ist

Es scheint vielfach nicht bekannt, so Hampel, dass die Reinigungspflicht der Straßen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt ist. Die Reinigungspflicht gilt für die nachstehend aufgeführten Straßenteile:

a) die Gehwege
b) die begehbaren Seitenstreifen
c) die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist
d) Gräben
e) die Rinnsteine.

Bei einigen verkehrsintensiven Straßen (Bahnhofstraße, B 206, Burgfeldstraße von der Einmündung/incl.-Theodor-Storm-Straße bis zur B 206, Eutiner Straße, Hamburger Straße vom Am Landratspark bis zur B 432, Kurhausstraße von Am Landratspark bis Eutiner Straße, Ziegelstraße, Am Landratspark, Gieschenhagen, An der Trave von der Hamburger Straße bis Mozartweg und Dorfstraße vom Kühneweg bis zur Ziegelstraße) ist die Reinigungspflicht auf die Punkte a) bis d) beschränkt. In der Fußgängerzone und in verkehrsberuhigten Bereichen besteht die Reinigungspflicht bis zur Mitte der Verkehrsfläche.

Das Freihalten der Gehwege bei Eis und Schnee gehört ebenfalls zu den Pflichten der Grundstückseigentümer. Sie haben zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr dafür Sorge zu tragen, Gehwege so oft wie erforderlich von Schnee freizuhalten und Glatteis zu beseitigen bzw. mit abstumpfenden Stoffen abzustreuen. Auftausalze dürfen hierbei grundsätzlich nicht verwendet werden!

Reinigungspflichtige, die nicht in der Lage sind, diese Aufgabe selbst zu erfüllen, können eine geeignete Person mit der Reinigung beauftragen.

Bürgermeister Hampel weist weiter darauf hin, dass zur sicheren Nutzung der Verkehrsflächen auch das Zurückschneiden von Ästen und Zweigen bis zur Grundstücksgrenze sowie das Freischneiden von Verkehrszeichen gehört.

Bevor Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten - ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 511,00 €uro ist möglich - geahndet werden, bittet Bürgermeister Hampel alle Einwohnerinnen und Einwohner, "im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Mitbürger und auch im Hinblick auf ein schöneres Stadtbild" selbst auf die Einhaltung der Bestimmungen zu achten.

Die aktuelle Fassung der Straßenreinigungssatzung steht auf der Internetseite der Stadt Bad Segeberg unter www.badsegeberg.de zur Verfügung; auf Wunsch werden Abdrucke auch auf dem Postwege versandt.

Weitere Auskünfte erhalten Sie im Ordnungsamt der Stadt Bad Segeberg unter den Telefonnummern 964-310 oder -311.