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Bekanntmachung der Stadt Bad Segeberg

Bebauungsplan Nr. 17 (6. Änderung) der Stadt Bad Segeberg (Satzungsbeschluss)
Die Stadtvertretung der Stadt Bad Segeberg hat in ihrer Sitzung am 13. März 2007 die 6. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Bad Segeberg für das Gebiet "Tegelkoppel – Teilbereich westlich der ehemaligen Kleinbahntrasse, südlich der Fischteiche, östlich der Trave und nördlich der Riihimäkistraße" als Satzung beschlossen sowie die zugehörige Begründung gebilligt. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 6. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 tritt mit Beginn des 6. April 2007 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, sowie die Begründung dazu von diesem Tag an bei der Stadtverwaltung Bad Segeberg, Lübecker Straße 9, 23795 Bad Segeberg, Zimmer 1.09 innerhalb der Sprechzeiten (Montag, Dienstag, Mittwoch 8.00-12.30 und 14.00-16.00 Uhr, Donnerstag 13.00-18.00 Uhr und Freitag 8.00-12.30 Uhr) einsehen und über die Inhalte Auskunft erhalten.

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seitBekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Bad Segeberg,den 26. März 2007
Stadt Bad Segeberg

gez.
(L.S.)Hans-Joachim Hampel
(Bürgermeister)