Hilfsnavigation

Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
2016_08_Rathaus_banner

Kontakt

Stadt Bad Segeberg
Lübecker Straße 9
23795 Bad Segeberg
T 04551 964-0
F 04551 964-111
E-Mail schreiben
Öffnungszeiten RATHAUS

Mo - Fr    08:00 - 12:00 Uhr
Do           14:00 - 17:00 Uhr

Öffnungszeiten STANDESAMT

Hinweis zur Straßenreinigungspflicht

Es scheint vielfach nicht bekannt, dass die Reinigungspflicht der Straßen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt ist. Die Reinigungspflicht gilt für die nachstehend aufgeführten Straßenteile:
a) die Gehwege
b) die begehbaren Seitenstreifen
c) die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist
d) Gräben
e) die Rinnsteine.
Bei einigen verkehrsintensiven Straßen
 Bahnhofstraße
 B 206
 Burgfeldstraße von der Einmündung/incl.-Theodor-Storm-Straße bis zur B 206
 Eutiner Straße
 Hamburger Straße vom Am Landratspark bis zur B 432
 Kurhausstraße von Am Landratspark bis Eutiner Straße
 Ziegelstraße
 Am Landratspark
 Gieschenhagen
 An der Trave von der Hamburger Straße bis Mozartweg
 Dorfstraße vom Kühneweg bis zur Ziegelstraße

ist die Reinigungspflicht auf die Punkte a) bis d) beschränkt. In der Fußgängerzone und in verkehrsberuhigten Bereichen besteht die Reinigungspflicht bis zur Mitte der Verkehrsfläche.

In diesem Zusammenhang weist Bürgermeister Schönfeld darauf hin, dass zur sicheren Nutzung der Verkehrsflächen auch das Zurückschneiden von Ästen und Zweigen bis zur Grundstücksgrenze sowie das Freischneiden von Verkehrszeichen gehört.

Aber gerade die Reinigung der Gehwege und der Rinnsteine wird von den Anliegern in letzter Zeit nicht so vorgenommen, wie es sein sollte. „Der Bauhof wusste zu berichten“, so Bürgermeister Dieter Schönfeld weiter, „dass viele Siele am Straßenrand versandet sind, da die Reinigung der Rinnsteine nicht erfolgt ist!“ Der Reinigungsauswand der Einläufe ist dadurch extrem hoch und kostenintensiv.

Bürgermeister Schönfeld weist daher alle Anlieger noch einmal auf ihre Pflichten nach der Straßenreinigungssatzung hin.

„Es ist nicht unser primäres Ziel, die Pflichtverletzungen mit Verwarnungs- bzw. Bußgeldern zu ahnden“, so Schönfeld weiter, „es wäre aber als Mittel, dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, durchaus denkbar und möglich!“

Die aktuelle Fassung der Straßenreinigungssatzung steht auf der Internetseite der Stadt Bad Segeberg unter www.badsegeberg.de zur Verfügung; für Fragen hierzu steht im Rathaus Herr Gieske zur Verfügung.

 

Verantwortlich i.S. des Pressegesetzes : Bürgermeister Dieter Schönfeld, Lübecker Str. 9, 23795 Bad Segeberg

24.05.2018