Aus Anlass des zum Jahreswechsel üblichen Abbrennens von Knallkörpern und Raketen wird auf der Grundlage des § 24 Abs . 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBI. I, S. 169) in Verbindung mit Artikel 1 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht - jeweils in der zurzeit gültigen Fassung - folgende allgemeine Anordnung erlassen :
Allgemeine Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31.12.2014 und 01.01.2015 in Bad Segeberg