3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Bad Segeberg und über die Erhebung einer Benutzungsgebühr
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 16.12.2014 folgende 3. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Bad Segeberg und über die Erhebung einer Benutzungsgebühr“ erlassen:
Artikel I
§ 8 Abs. 4a erhält folgende Fassung:
(4a) Mittagsverpflegung
(1) Für die Verpflegung des Kindes in der Kindertageseinrichtung werden zusätzlich zu den Elternbeiträgen Verpflegungsgebühren erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung zur Verpflegung, sie endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder mit dem Ausschluss des Kindes.
(2) Die Verpflegungsgebühren werden - ungeachtet der Anwesenheit des Kindes – als monatliche Pauschale erhoben. Die Verpflegungsgebühr wird für 11 Monate erhoben, im Juli wird keine Gebühr erhoben.
(3) Die Verpflegungsgebühren werden als monatliche Pauschale entsprechend der Gebührentabelle (Anlage 1) erhoben.
(4) Schuldner der Verpflegungsgebühren sind die Personensorgeberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen wurde. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner. Für die Verpflegung in Kindertagesstätte werden die in der Gebührentabelle (Anlage 1) festgelegten Gebühren der Verpflegung erhoben.
Anlage 1 zur „Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Bad Segeberg und über die Erhebung einer Benutzungsgebühr“ erhält folgende Fassung:
Bezeichnung der Leistung | Gebühr |
1. Monatlicher Regelbeitrag für den Besuch der KIndertagesstätte | |
a. Krippe Vormittagsbetreuung 6 Stunden Ganztagsbetreuung 8 Stunden Ganztagsbetreuung 10 Stunden Zusätzliche Betreuungsstunde |
276,00 € 368,00 € 460,00 € 46,00 € |
b. Kindergarten (Regelgruppe) Nachmittagsbetreuung 4 Stunden Vormittagsbetreuung 6 Stunden Ganztagsbetreuung 8 Stunden Gnaztagsbetreuung 10 Stunden Zusätzliche Betreuungsstunde |
128,00 € 192,00 € 256,00 € 320,00 € 32,00 € |
c. Hort Nachmittagsbetreuung 5 Stunden Zusätzliche Betreuungsstunde Ferienbetreuung (mtl. Erhöhung des Regelbeitrages) |
155,00 € 31,00 € 17,00 € |
2. Außerordentliche Betreuungszeiten Betreuung außerhalb der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit 15 Min./Ereignis |
5,00 € |
3. Mittagsverpflegung a. Krippe b. Kindergarten c. Hort |
Monatliche Pauschale 36,00 € 50,00 € 60,00 € |
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Bad Segeberg, den 17.12.2014
Stadt Bad Segeberg (L.S.)
Dieter Schönfeld
Bürgermeister
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 16.12.2014 folgende 3. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Bad Segeberg und über die Erhebung einer Benutzungsgebühr“ erlassen: