Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, die Meldegesetze der Bundesländer werden am selben Tag abgelöst.
Sie haben nach dem neuen Gesetz 14 Tage Zeit, um eine An- bzw. Ummeldung vorzunehmen, hierfür muss eine Wohnungsgeberbestätigung (siehe Muster) im Einwohnermeldeamt vorgelegt werden.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Dies kann der Eigentümer, eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Wohnungsverwaltung, Heimleiter aber auch ein Mieter sein, der noch jemanden in die Wohnung aufnimmt.
Neu ist, dass der Name und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und wenn dieser nicht selbst vermietet, auch der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers im Melderegister zu speichern sind.
Mit dieser Regelung sollen rechtswidrige Scheinanmeldungen minimiert werden. Gleichzeitig ist es so auch in Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungskomplexen möglich, die konkrete Wohnung und ihre Lage zu bezeichnen (z.B. 2. OG rechts oder Wohnung 28)
Wenn Sie es bisher versäumt haben, sich in Bad Segeberg anzumelden, kommen Sie bitte schnellstmöglich in Ihr Einwohnermeldeamt während der Öffnungszeiten (Montag-Freitag 08.00-12.00 Uhr und Donnerstag 14.00-18.00 Uhr) oder nehmen telefonisch Kontakt mit uns auf, um einen Termin zu vereinbaren.
Sie finden uns im Rathaus in der Lübecker Straße 9, 23795 Bad Segeberg oder erreichen uns telefonisch unter 04551 964-0 /-313/-421.
Eine Kopie des Mietvertrages reicht nicht aus!
Bitte legen Sie zur Anmeldung die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (Mitwirkung des Wohnungsgebers) und Ihren Personalausweis vor.
Einen Vordruck finden Sie auch auf unserer Homepage:
http://www.bad-segeberg.de/Stadt-Politik/Service/Formulare
Ihr Meldeamt