Aus Anlass des zum Jahreswechsel üblichen Abbrennens von Knallkörpern und Raketen wird auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I, S. 169) in Verbindung mit Artikel 1 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht - jeweils in der zurzeit gültigen Fassung - folgende allgemeine Anordnung erlassen:
Zum Schutze der Reetdachhäuser in der Stadt Bad Segeberg wird gemäß den o.a. gesetzlichen Bestimmungen angeordnet, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Nähe von reetgedeckten Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, bis zu einer Entfernung von 200 m zu diesen Gebäuden oder Anlagen am 31. Dezember 2015 und 01. Januar 2016 nicht abgebrannt werden dürfen.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II sind am Verpackungsaufdruck zu erkennen; ferner dürfen sie ausschließlich an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Wer gegen diese allgemeine Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Der Verstoß wird mit einer Geldbuße geahndet.
Bad Segeberg, den 03.12.2015
Stadt Bad Segeberg
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
L.S.
Thomas Vorbeck
1. stv. Bürgermeister